Allgemeine Geschäftsbedingungen: A&Sp Aufzüge
1. Gültigkeit
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern eingehen, gelten die Verbraucherschutzgesetze, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Vereinbarungen zwischen A&Sp Aufzüge (in der Folge auch Auftragnehmerin genannt, kurz „AN“) und dem Vertragspartner (in der Folge auch Auftraggeber genannt, kurz „AG“) über Lieferung, Montage und/oder Demontage von Aufzugsanlagen sowie Wartungen und Reparaturen. Anderslautende Geschäftsbedingungen des AG haben nur Gültigkeit, soweit sie von der AN ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
2. Angebote
2.1. Angebote der AN, die keine ausdrückliche Annahmefrist enthalten, sind für die AN, falls nicht anders vereinbart, 30 Tage verbindlich. Technische Änderungen durch die AN bleiben in jedem Fall vorbehalten, soweit sie die vereinbarten Anforderungen der Anlage weiterhin erfüllen.
2.2. Dem AG übergebene technische Unterlagen zu Angeboten der AN, die nicht zum Vertragsabschluss führen, sind umgehend an die AN zurückzustellen.
3. Nutzungsrechte
3.1. A&Sp Aufzüge stehen sämtliche gewerblichen Schutzrechte an zur Verfügung gestellten unkörperlichen Sachen sowie das Eigentumsrecht an zur Verfügung gestellten körperlichen Sachen zu.
3.2. A&Sp Aufzüge gewährt dem Kunden das nicht exklusive und nicht übertragbare Recht, die zur Verfügung gestellte Software, Hardware und sonstige Gegenstände, insbesondere technische Zeichnungen und Dokumentation und dergleichen im Zusammenhang mit der Nutzung der A&Sp Aufzüge Anlagen ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies für die Dauer der getroffenen Vereinbarung.
3.3. Die Verwendung der von A&Sp Aufzüge zur Verfügung gestellten Software, Hardware, Dokumentation oder technischen Zeichnungen sowie sonstiger Informationen zu anderen als zu den beabsichtigten Zwecken im Zusammenhang mit der A&Sp Aufzüge-Anlage ist nicht zulässig. Die Weitergabe an Dritte ist ohne die schriftliche Zustimmung von A&Sp Aufzüge unzulässig.
4. Vertragsabschluss
4.1. Ein Vertrag über die Lieferung, Montage und/oder Demontage von Anlagen, die Lieferung von Teilen von Anlagen oder Ersatzteilen kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung der AN zustande. Sämtliche Änderungen der Vereinbarung nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich mit der AN vorgenommen werden. Das gilt auch für das Abgehen dieses Formerfordernisses.
5. Umfang der Lieferung und Montage/Demontage
5.1. Die Lieferung bzw. Montage/Demontage erfolgt im Umfang der von der AN übermittelten Auftragsbestätigung.
5.2. Die vereinbarungsgemäße Montage der Anlage bedingt, dass der AG sämtliche bauseitige Leistungen oder Vorarbeiten auf eigene Kosten zu erbringen hat. Diese bauseitigen Leistungen können im Sinne einer Leistungsabgrenzung zwischen AG und AN von Letzterer näher definiert werden. Unzureichende bauseitige Leistungen oder Vorarbeiten, sowie das Risiko aus Altlasten oder Kontamination, gehen jedenfalls ausschließlich zu Lasten des AG. Dadurch verursachte Mehrkosten sind vom AG zu tragen. 5.3. Behördliche Genehmigungen, die zum Betrieb einer Anlage erforderlich sind, sind vom AG zu erwirken.
6. Pläne und technische Unterlagen
6.1. Die AN behält sich notwendig erscheinende Änderungen an den Unterlagen zur Montage der Anlage, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen u. dgl. vor.
6.2. Ausschließliche Grundlage der Montage der Anlage sind, die von der AN angefertigten und die vom AG genehmigten, Einreich- und Aussparungspläne.
6.3. Jede dem AG zuzurechnende Änderung der Ausführung des Auftrages, die neue Berechnungen oder eine Änderung an der Konstruktion der Anlage bedingt, hat eine Anpassung des Preises und der Montagefrist zu Lasten des AG zur Folge.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind die Zahlungen des AG für seine Bestellung, ohne jeden Abzug, wie folgt vorzunehmen: 50 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Materialbestellung, 20 % bei Montageende.
7.2. Die Teilrechnungen sind binnen 7 Tagen netto ab Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.3. Rechnungen über die Lieferung von Anlagenteilen oder Ersatzteilen sind vorab binnen 7 Tagen netto ab Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.4. Lohnzuschläge für vom AG gewünschte Überstunden und Sonntagsarbeit sind zusätzlich vom AG nach Vereinbarung zu bezahlen.
7.5. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Verzögerungen auftreten, welche die AN nicht zu vertreten hat. Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die bestellte Anlage noch nicht vollständig geliefert oder montiert, jedoch bereits bestimmungsgemäß gebrauchsfähig ist, oder wenn noch Nacharbeiten an der Anlage durch die AN auszuführen sind, welche die bestimmungsgemäße Verwendung nicht beeinträchtigen.
7.6. Hält der AG die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, ist die AN berechtigt: a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der aushaftenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen des AG aufzuschieben, sowie die damit verbundenen Kosten (z.B. Kosten der Ein- und Auslagerung, Lagergebühren) zuzüglich 5 % der Rechnungssumme als zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verrechnen; b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; c) die gesamte noch offene Forderung unverzüglich fällig zu stellen. Die Inkassospesen werden zu Lasten des AG verrechnet; d) sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gemäß § 288 BGB. Dies gilt auch, wenn dem AG verlängerte Zahlungstermine gewährt wurden. e) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dabei steht es der AN frei, welche der unter a) bis e) vereinbarten Vorgehensweisen sie wählt.
7.7. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Verzögerungen bei der Lieferung oder Montage zurückzuhalten, wenn die Verzögerungen auf höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Streiks, Krieg, Rohstoffengpässe, etc.), bauseitige Verzögerungen oder auf andere nicht von der AN zu vertretende Gründe zurückzuführen sind.
7.8. Eine Aufrechnung durch den AG mit Forderungen gegen die AN oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle von der AN gelieferten Anlagen, Anlagenteile, Ersatzteile oder Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der diesbezüglichen Rechnungen im Eigentum der AN, auch wenn diese eingebaut oder weiterverarbeitet werden sollten. Wenn bei Fälligkeit und Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen keine Zahlung erfolgt, behält sich die AN das Recht der Entfernung vor. Die AN ist berechtigt, gegebenenfalls ihr Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
9. Liefer- und Montagefrist
9.1. Die Lieferfrist bzw. Montage-/Demontagefrist wird in der Auftragsbestätigung durch die AN festgehalten. Die vereinbarte Montagefrist gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Festlegung der Montagefrist nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vorliegen sämtlicher technischer Daten, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind; b) Vorliegen der genehmigten Anlagenpläne; c) Vorliegen allfällig notwendiger behördlicher Bewilligungen; d) Eingang der Anzahlung gemäß Punkt 6 und vereinbarten Teilzahlungen.
9.2. Für die Lieferung der Pläne durch die AN und für den Montagebeginn können besondere Fristen vereinbart werden.
9.3. Veränderungen des Liefertermins bzw. des Montage-/ Demontagetermins seitens des AG sind bis spätestens 12 Wochen vor dem vereinbarten Termin schriftlich der AN bekannt zu geben. Solche Bekanntgaben und damit einhergehende spätere Leistungserbringungen durch die AN haben keinen Einfluss auf eine zwischen den Parteien vereinbarte Preisanpassungsklausel. Für diese bleiben die ursprünglich vereinbarten Termine maßgeblich. Nach diesem Zeitpunkt gewünschte Terminverlängerungen berechtigen die AN, Lagerkosten und Finanzierungskosen sowie allfällige mit der Lieferung fällig werdende Teilzahlungen in Rechnung zu stellen.
9.4. Die Liefer- und Montagefrist wird angemessen verlängert und die unter Punkt 9.2 festgelegte Regelung ist außerdem anwendbar, a) wenn der AG technische Daten, welche zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, nachträglich ändert oder bauseitige Leistungen oder Vorarbeiten nicht rechtzeitig erbringt; b) in Fällen höherer Gewalt, dies ungeachtet, ob sie beim AG, bei der AN oder bei einem Dritten eintreten, sofern sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1. Die Gefahr an den Teilen der Anlage bzw. der Lieferung geht mit Auslieferung ab Werk auf den AG über. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die die AN nicht zu vertreten hat, so werden die Teile der Anlage bzw. die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des AG gelagert. Der AG hat für entsprechenden Versicherungsschutz für alle gelieferten und montierten Teile zu sorgen und diesen auf Verlangen der AN vorzuweisen.
11. Montage
11.1. Zum vereinbarten Montagezeitpunkt sind die Einbaustellen bauseits gemäß den Plänen, gelotet, frei von allen Hindernissen und geschützt gegen Witterungseinflüsse bereitzuhalten. Insbesondere sind verbindliche Waagrisse, z. B. bei den Schachtöffnungen für die Montage der Türen anzuzeichnen.
11.2. Der AG hat die Zugänge zum Ort der Montage, wenn notwendig, mit provisorischen Abschlüssen (Sichtschutz bzw. Staubschutz) sowie die Zugänge und Umgebung des Montageplatzes mit den für den Schutz von Personen und Gegenständen notwendigen Sicherheitsvorrichtungen zu versehen.
11.3. Der AG hat alle Vorkehrungen gemäß Punkt 5.2. zu treffen, um ein ungehindertes Fertigstellen der Anlage auf dem Montageplatz ohne Unterbrechung zu ermöglichen. Die notwendige Benutzung allenfalls vorhandener Baukräne und anderer Fördergeräte mit genügend Nutzlast zur Erleichterung der Montage der Anlage erfolgt auf Kosten des AG. 11.4. Der AN sind für das Umkleiden und den Aufenthalt des Montagepersonals sowie für das Material und die Werkzeuge verschließbare, beleuchtete und erforderlichenfalls geheizte Räume mit einer Grundfläche von zumindest 30 m2 für die Dauer der Montage im Erdgeschoss, in der Nähe der Anlage kostenlos bauseitig zur Verfügung zu stellen.
11.5. Unterbrechungen der Montagearbeiten aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, erfolgen auf Gefahr und Kosten des AG. Durch die Unterbrechung verursachte Kosten werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
11.6. Die Montage erfolgt ausschließlich unter witterungsunabhängigen Bedingungen (geschlossene Gebäude) und angemessener Temperatur (allenfalls durch Beheizung) gemäß Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung bzw. weiterer gültiger Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
11.7. Der AG hat zu einem von der AN anzugebenden Zeitpunkt die fertiggestellte, vollbelastbare Stromzuleitung zwecks Durchführung von Probe- und Einstellfahrten zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Energieversorgung sind vom AG zu tragen.
12. Inbetriebnahme und Übergabetermin von Anlagen
12.1. Als Übergabetermin der Anlage gilt der Zeitpunkt der Ausstellung des positiven Gutachtens über die Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen gemäß den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen. Wird ein positives Gutachten der Abnahmeprüfung wegen bauseitiger Mängel oder unwesentlicher technischer Mängel nicht ausgestellt, gilt dessen ungeachtet der Übergabe mit erstmaliger Inbetriebnahme als erfolgt. Sollte die Übergabe an den AG aus Gründen, welche nicht die AN zu vertreten hat, nicht innerhalb von drei Monate ab Lieferung der Anlage erfolgen können, so gilt die Übergabe als erfolgt. Eine behördliche Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt kann darüber hinaus gesondert vereinbart werden. Nacharbeiten an der Anlage durch die AN, welche die bestimmungsgemäße Verwendung der Anlage nicht beeinträchtigen, hindern die Übergabe nicht. Die Nutzung der Anlage ist vor Bezahlung aller fälligen Rechnungen trotz faktischer Übergabe nicht gestattet.
12.2. Wird die Anlage infolge bauseitiger Bedürfnisse noch vor Fertigstellung in Betrieb genommen (Betrieb als Bauaufzug, eine Überprüfung durch den behördlichen Aufzugsprüfer ist erforderlich), erfolgt der Betrieb und die Wartung von dem Moment der Inbetriebnahme an auf Risiko und Rechnung des AG.
12.3. Wird die Anlage vor Überprüfung durch einen behördlichen Sachverständigen in Betrieb genommen, so erfolgt dies ausschließlich auf Risiko des AG. Sollten in diesem Zusammenhang Ansprüche an die AN gerichtet werden, verpflichtet sich der AG die AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten und der AG verwirkt das Recht auf Gewährleistung. Die AN ist sofort nach Bekanntwerden berechtigt eine Schlussrechnung zu legen.
13. Gewährleistung
13.1. Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und die Montage/Demontage von Anlagen beträgt zwölf Monate. Lieferungen der AN an den AG sind unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Der AG hat Mängel unverzüglich gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu rügen. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage, spätestens ab dem Datum der Abnahme durch den Aufzugssachverständigen, bzw. Übergabe gemäß Pkt. 12.1.
13.2. Es besteht kein Gewährleistungsanspruch bei Verschleißteilen, so- fern der Verschleiß des betroffenen Teils lediglich eine gebrauchstypische Abnutzung darstellt. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung bei Schäden und Mängel an der Anlage, welche durch höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, Einwirkung von Feuchtigkeit, übermäßige Verschmutzung, Feuer, mangelhafte Ventilation, Spannungsschwankung von mehr als 10%, sowie elektrische bzw. elektromagnetische Einflüsse, Senkung des Gebäudes und andere äußere Einwirkungen verursacht werden. 13.3. Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles hat der AG die AN unverzüglich schriftlich über die aufgetretenen Mängel zu informieren.
13.4. Der AG lässt der AN bei der Feststellung und Behebung von Mängeln jede ihm möglich Unterstützung zukommen.
13.5. Für von der Behebung des Mangels nicht betroffene Teile beginnt der Lauf der Gewährleistungsfirst nicht von Neuem zu laufen.
13.6. Die Pflicht zur Erbringung des Beweises, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, obliegt stets dem AG.
13.7. Die Behebung eines vom AG behaupteten Mangels durch den AN stellt kein Anerkenntnis als Mangel dar. Im Fall eines unberechtigt behaupteten Mangels haftet der AG für Kosten der Feststellung, bzw. Kosten der Behebung des behaupteten Mangels.
13.8. Für die Benutzung der Anlage bzw. Verwendung der Lieferung trotz Kenntnis eines Mangels haftet der AG.
14. Haftung
14.1. Die AN haftet, abgesehen von Personenschäden, bei Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
14.2. Die Haftung der AN wird mit der Versicherungssumme der abzudeckenden Haftung beschränkt.
14.3. Schadenersatzansprüche sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen.
14.4. Ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden bzw. Folgeschäden. Die Beweislastumkehr zu Lasten der AN wird ausgeschlossen.
14.5. Die AN haftet nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass der AG die Einholung gesetzlich erforderlicher Betriebsbewilligungen unterlassen oder die Anlage vor Bewilligungserteilung in Betrieb genommen hat (konsensloser Betrieb der Anlage). Die AN haftet nicht für Schäden, die aus Anlass oder in Folge einer Wartung der Anlage auftreten. 14.6. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, welche auf Grund der jeweils gültigen Bauvorschriften, Abnahmeprüfungen, Benutzungsvorschriften erwartet werden kann. Voraussetzung für die erforderliche Sicherheit der Anlage im Betrieb ist ein entsprechender Wartungsvertrag bzw. die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten unter der Verwendung von Originalersatzteilen durch den Hersteller der Anlage.
15. Rücktritt
15.1. Die AN kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr die Erfüllung des Vertrages wegen Eintretens einer der unter Punkt 9.3. b) genannten Hindernisse unmöglich ist oder die Vorrausetzungen gemäß Punkt 7.6. vorliegen.
15.2. Wird der AN nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich der AG in Zahlungsschwierigkeiten befindet, kann die AN eine Sicherheitsleistung im Ausmaß der aushaftenden Leistungen verlangen und, falls diese Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, unter Schadenersatzpflicht des AG vom Vertrag zurücktreten.
15.3. Die AN ist neben den genannten Punkten auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn sich die Vermögenslage des AG wesentlich verschlechtert.
15.4. Im Falle der unberechtigten Auflösung des Vertrages durch den AG hat dieser alle der AN bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen zzgl. des Gewinns zu bezahlen.
16. Salvatorische Klausel
16.1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam oder ungültig erweisen, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
16.2. Anstelle einer allenfalls unwirksamen Bestimmung dieser AGB verpflichten sich der AG und die AN eine Ersatzregelung zu vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1. Es wird die Anwendung von deutschem Recht vereinbart.
17.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit allen Verträgen der AN mit dem AG ist das zuständige Amtsgericht in Krefeld.